Von Delbrin Abdullah, EntrümpelungsProfis NRW · Stand: 03. Oktober 2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wer eine Entrümpelung bezahlt, möchte wissen, ob sich ein Teil davon über die Steuer zurückholen lässt. Im Netz findet man dazu oft die pauschale Antwort „20 Prozent sind absetzbar“. So einfach ist es nicht. Es gibt zwei verschiedene Wege, die häufig verwechselt werden: die Einkommensteuer-Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und den Abzug bei der Erbschaftsteuer. Für beide gelten eigene Voraussetzungen. Dieser Ratgeber erklärt, was im Gesetz steht und wie die Finanzverwaltung einzelne Leistungen einordnet. Er ersetzt keine Steuerberatung, denn am Ende entscheidet das Finanzamt über Ihren konkreten Fall.
Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG
Die Grundlage für den Abzug bei der Einkommensteuer ist § 35a EStG. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens bis zum Höchstbetrag laut § 35a Abs. 2 EStG. Es handelt sich also um einen Abzug direkt von der Steuer, nicht vom Einkommen.
Das Gesetz knüpft daran mehrere Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Eigener Haushalt: Die Leistung muss in einem in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).
- Nur Arbeitskosten: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Rechnung und Überweisung: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Anbieters erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung reicht nicht.
- Kein doppelter Abzug: Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Gemeinsamer Haushalt: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal nutzen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Damit Arbeitskosten und andere Posten auseinandergehalten werden können, sollte die Rechnung sie getrennt ausweisen. Fragen Sie Ihren Anbieter danach, bevor Sie den Auftrag erteilen.
Haushaltsauflösung steuerlich absetzbar? Was die BMF-Liste sagt
Welche Leistungen die Finanzverwaltung als haushaltsnah ansieht, zeigt die Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021. Sie ist eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Leistungen. Für Räumungen sind diese Zeilen wichtig:
- Haushaltsauflösung: nicht begünstigt.
- Sperrmüllabfuhr: nicht begünstigt.
- Entsorgungsleistung: als Nebenleistung begünstigt, zum Beispiel Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege; als Hauptleistung nicht begünstigt.
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen: begünstigt; ob als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung, wird laut Liste im Einzelfall abgegrenzt.
- Reinigung des Haushalts: begünstigt.
Für eine komplette Haushaltsauflösung ist die Antwort aus Sicht der Finanzverwaltung damit klar: kein Abzug nach § 35a EStG. Bei einer Entrümpelung im eigenen Haushalt, zum Beispiel von Keller oder Dachboden, ist die Lage weniger eindeutig. Das Wort „Entrümpelung“ kommt in der Liste nicht vor. Steht das Wegbringen und Entsorgen im Vordergrund, liegt die Einordnung als Entsorgung in der Hauptleistung nahe, und die ist nicht begünstigt. Ob einzelne Arbeiten anders zu bewerten sind, etwa als Teil eines Umzugs, ist eine Frage des Einzelfalls. Versprechen können wir Ihnen hier nichts, und das sollte auch kein anderer Anbieter tun.
Renovierung und Reinigung nach der Räumung
Nach einer Entrümpelung folgen oft weitere Arbeiten, und die werden steuerlich anders behandelt. Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gibt es eine eigene Ermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf den Höchstbetrag laut § 35a Abs. 3 EStG. Ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Auch hier zählen nur Arbeitskosten, und es braucht Rechnung und Überweisung.
Die Reinigung des Haushalts führt die BMF-Liste als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Ob das auch für eine Endreinigung gilt, die nach dem Auszug in einer Wohnung stattfindet, die nicht mehr Ihr Haushalt ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich die Reinigung auf der Rechnung getrennt von der Räumung ausweisen, dann kann der Steuerberater beides einzeln beurteilen.
Wohnungsauflösung beim Umzug ins Heim
Zieht jemand ins Pflegeheim, gibt es eine eigene Regel für die Heimkosten: Die Steuerermäßigung kann auch für Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege genutzt werden, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Das betrifft die laufenden Heimkosten, nicht die Räumung der alten Wohnung. Wer die Räumung bezahlt und ob das Sozialamt einspringen kann, steht im Ratgeber Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim.
Haushaltsauflösung nach Todesfall: Abzug bei der Erbschaftsteuer
Für Erben gibt es einen zweiten Weg. Bei der Erbschaftsteuer sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Für alle Kosten dieser Nummer, einschließlich der Bestattungskosten, wird insgesamt ein Pauschbetrag ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden: Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, Leitsatz 2). Das Gericht grenzt sie ab von den Kosten für das Herrichten der Wohnung zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Selbstnutzung; diese ordnet es der Verwaltung des Nachlasses zu, und Verwaltungskosten sind nicht abzugsfähig.
Ob sich der Einzelnachweis gegenüber dem Pauschbetrag lohnt und ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Erbe ab und gehört in die Hände eines Steuerberaters. Wie Sie nach einem Todesfall Schritt für Schritt vorgehen, beschreibt der Ratgeber Haushaltsauflösung nach Todesfall. Wer die Räumung in welchem Fall bezahlen muss, erklärt Wer zahlt die Entrümpelung?.
Unterlagen, die Sie aufbewahren sollten
Egal welcher Weg in Frage kommt, ohne Belege geht es nicht. Heben Sie diese Unterlagen auf:
- die Rechnung mit Ihrem Namen, der Anschrift des geräumten Objekts und einer Beschreibung der Leistung,
- den Kontoauszug mit der Überweisung an den Anbieter,
- bei einem Erbfall Unterlagen, die zeigen, dass die Räumung zur Regelung des Nachlasses gehörte, etwa die Kündigung der Wohnung des Verstorbenen.
Bitten Sie deshalb bei jedem Anbieter um eine Rechnung und überweisen Sie den Betrag. Bei uns erhalten Sie vorab einen Festpreis nach kostenloser Besichtigung.
Quellen
- www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html (öffnet in neuem Tab)
- finanzamt.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Anlage_1_BMF-Schreiben___35a_EStG_1.docx.pdf (öffnet in neuem Tab)
- www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html (öffnet in neuem Tab)
- www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110043/ (öffnet in neuem Tab)